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Arbeitsrecht
11.01.2019
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.08.2018 – 7 Ca 121/17 – wird zurückgewiesen.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 23.11.2018 –4 Ta 2128/18 – wie folgt entschieden:

I. Nach § 319 Abs. 3 findet gegen einen Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit bei zurückweisenden Beschlüssen greift im Grundsatz auch dann, wenn das Gericht eine Überprüfung des Urteils auf offenbare Unrichtigkeiten bereits aus formalen Gründen abgelehnt (BGH 20. 4. 2004 - X ZB 39/03 - NJW-RR 2004, 1654, 1655 mwN).

II. Der Ausschluss der Anfechtbarkeit gilt jedoch nicht, wenn durch das Ausgangsgericht bereits der Anwendungsbereich des § 319 ZPO und damit auch der Anwendungsbereich des § 319 Abs. 3 ZPO verneint wird.

III. § 319 ZPO ist auf die Berichtigung von gerichtlich geschlossenen Vergleichen nicht anwendbar.

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