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Arbeitsrecht
26.08.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: DeutschlandCard – Hinweis auf Aufklärung bei Einladung zum Gespräch bei Verdachtskündigung

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 12.7.2013 – 28 Ca 3420/13 - entschieden: I. Hegt der Arbeitgeber den Verdacht erheblicher Vertragsverstöße gegen eine Arbeitsperson und will er sich deshalb die prozeduralen Voraussetzungen sogenannter „Verdachtskündigung“ verschaffen, so hat er die betreffende Zielperson für die zurAufklärunganberaumte Befragungim Interesse sachgerechter Vorbereitung regelmäßig bereits bei der Einladung auf die anstehende Thematik und die in Betracht kommenden Folgen hinzuweisen (LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 – 10 Sa 2271/11 – NZA-RR 2012, 353 [II.2.]; 2.11.2012 – 6 Sa 1280/12 – n. v. [2.2.2.]; 16.12.2010 – 2 Sa 2022/10 – LAGE § 611 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10 [2.2.4.]). Ihr ist außerdem die Möglichkeit einzuräumen, sich zur fraglichen Konsultation von einer (auch anwaltlichen) Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen (s. zu Rechtsanwalt schon LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 – 6 Sa 1121/09 – LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]; 16.12.2010 a. a. O.; 30.3.2012 a. a. O.; s. auch bereits BAG 13.3.2008 – 2 AZR 961/06 – NZA 2008, 809 [B.I.2 a. – Rn. 18]). II. Besteht für die einheitliche Handhabung eines Rabattpunktesystems im Einzelhandel (hier: sog. „DeutschlandCard“) als Teil des vertraglichen Pflichtenkreises des befassten Personals ein Reglement für den Umgang mit dem System, so kann der Arbeitgeber die Adressaten nicht für die Enttäuschung ungeschriebener Verhaltenserwartungen (hier: Beschränkung von Sonderrabatt- Coupons auf möglichst höchstpersönlichen Gebrauch) als vermeintlichen Vertragsverstoß belangen: Er hat dann besagten vertraglichen Pflichtenkreis vielmehr zunächst einmal durch Überarbeitung (Ergänzung) des Reglements zu verdeutlichen, ehe sich Abweichungen ggf. als Vertragsverstöße beantworten lassen (s. auch bereits Hessisches LAG 10.9.2008 – 6 Sa 384/08 – n. v. [„Juris“ – Rn. 31]).

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