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Arbeitsrecht
10.10.2013
Arbeitsrecht
BAG: Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland belegener griechischer Schule

Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2013 - 2 AZR 960/11 - entschieden: Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit iSv. § 20 Abs. 2 GVG richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatli-chen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Auf-gaben ihrer Art nach hoheitlich sind oder nicht. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Ge-setzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Die Tätigkeit eines Lehrers an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule ist nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Sie ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre.

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