BAG: Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz nach BDSG – Vereinbarkeit mit DSGVO
Das BAG hat mit Vorlagebeschluss (EuGH) vom 30.7.2020 – 2 AZR 225/20 (A) – wie folgt entschieden:
1. Der Senat vermag nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit zu beurteilen, ob die Regelung in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, wonach das Arbeitsverhältnis eines zugleich verpflichtend benannten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden kann, mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO vereinbar ist, der keinen derartigen Sonderkündigungsschutz vorsieht (Rn. 17).
2. Falls § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG unangewendet zu bleiben hat (sh. OS 1.), lässt sich dem Unionsrecht nicht eindeutig entnehmen, ob dies lediglich für Fälle gilt, in denen nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu benennen ist oder auch dann, wenn diese Verpflichtung nur nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht (Rn. 25).
3. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um die Klärung der vorstehenden Fragestellungen ersucht.
(Orientierungssätze)
AEUV Art. 16, 114 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 153, 267, 288 Abs. 2; Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 38 Abs. 3 Satz 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 99 Abs. 2; EUV Art. 5; BDSG § 6 Abs. 4 Satz 2, § 38; BGB § 626; KSchG § 1 Abs. 1