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Arbeitsrecht
25.01.2011
Arbeitsrecht
BAG: Datenschutzbeauftragter – Änderung des Arbeitsvertrags

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 29.9.2010 – 10 AZR 588/09 – wie folgt: Die Übertragung des Amtes eines Beauftragten für den Datenschutz und der damit verbundenen Aufgaben bedarf der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Soll ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden, liegt darin regelmäßig das Angebot des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit dem Amt verbundenen Aufgaben zu erweitern. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot durch sein Einverständnis mit der Bestellung an, wird der Arbeitsvertrag für die Zeitspanne der Übertragung des Amtes geändert. Wird bei einer solchen Vertragslage die Bestellung nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG widerrufen oder entfällt das Amt auf andere Weise, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Änderungsoder Teilkündigung. Bei einer Fusion gesetzlicher Krankenkassen erlischt das Amt des Datenschutzbeauftragten bei den geschlossenen Krankenkassen. Das Amt geht nicht nach § 144 Abs. 4 S. 2 SGB V auf die neu gebildete Krankenkasse über.

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