BAG: Chefarztvergütung – keine dynamische Bezugnahmeklausel
Das BAG entschied in seinen Urteilen vom 9.6.2010 – 5 AZR 498/09, 5 AZR 637/09 und 5 AZR 384/09 – wie folgt: Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines kommunalen Krankenhauses eine Vergütung erhält, deren Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht und die sich „im gleichen prozentualen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an wie die Grundvergütung der Vergütungsgruppe I BAT für den kommunalen Bereich“ ändern soll, ist eine dynamische Bezugnahme, die weder eine Erstreckung auf den TVöD noch eine solche auf den TVÄrzte/ VKA trägt. Da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der Ersetzung des BAT durch denTVöD zum 1.10.2005 lückenhaft. Diese Regelungslücke ist zum 1.10.2005 mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD richten soll. Einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1.8.2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht. Die dem Wortlaut einer derartigen Bezugnahmeklausel nach mögliche Regelungspluralität ist mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend aufzulösen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD richtet. Einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1.8.2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht. Wird eine Bezugnahmeklausel nach Vertragsschluss dadurch „unklar“, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag durch mehrere Tarifverträge ersetzt wird, findet die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung.