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Arbeitsrecht
11.08.2010
Arbeitsrecht
BAG: Chefarzt als leitender Angestellter

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 5.5.2010 – 7 ABR 97/08 – wie folgt: Voraussetzung für die nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass dem leitenden Angestellten ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht. Der erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Ob der Chefarzt eines Krankenhauses leitender Angestellter ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Chefärzte sind leitende Angestellte, wenn sie unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen treffen oder maßgeblich vorbereiten und diese Aufgabenstellung ihre Tätigkeit prägt. Allein die Stellung als Chefarzt erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil ärztliche Entscheidungen nicht in erster Linie die unternehmerische Disposition betreffen, sondern an der Heilbehandlung ausgerichtet sind. Auch eine im Arbeitsvertrag vorgesehene „Abstimmung“ über das Leistungsspektrum der Abteilung und über das Budget genügt dafür allein nicht.

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