R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
12.10.2011
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: CGZP – Anspruch auf das beim Entleiher gezahlte Entgelt

Das LAG entschied in seinem Urteil vom20.9.2011 – 7 Sa 1318/11 – wie folgt: Das LAG hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Es hat damit eine Entscheidung des ArbG Frankfurt/ Oder bestätigt. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmenhatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das LAG hat nun den hier maßgeblichenTarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 (BB 2011, 827 mit BB-Komm. Huke) – und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des BAG begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden. Gegen das Urteil kann Revision beimBAGeingelegtwerden. (PM LAG Berlin-Brandenburg vom 27.9.2011)

stats