BAG: Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft - unwirksame AVE VTV 2013 II
Das BAG hat mit Urteil vom 17.6.2020 – 10 AZR 464/18 – wie folgt entschieden:
1. Verbindet der Kläger mehrere Ansprüche in einer „Gesamtklage“, muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die Klage zusammensetzt. Wurden Teilleistungen auf die Gesamtforderung erbracht, ist der Klageantrag mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB auszulegen, wenn der Sachvortrag des Klägers eine entsprechende Zuordnung ermöglicht (Rn. 14 ff.).
2. Haben die Beteiligten eine der einseitigen Bestimmung des Schuldners vorgehende Vereinbarung über die Anrechnung einer Teilleistung geschlossen, findet § 366 BGB keine Anwendung (Rn. 16).
3. Im Rahmen des § 287 ZPO hat grundsätzlich der Anspruchsteller diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zu der Anspruchshöhe rechtfertigen sollen. Besteht dem Grunde nach ein Anspruch, darf der Tatrichter die Schätzung auch bei Lücken und Unklarheiten im Vortrag des Anspruchstellers erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig „in der Luft hinge“ (Rn. 45).
4. Der bei der Inanspruchnahme eines Bürgen nach § 14 AEntG gebotene Vergleich, ob die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendestaats hinsichtlich des Urlaubs bessergestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge, ist von Amts wegen durchzuführen (Rn. 39 ff.).
5. § 7 SokaSiG ist aus Sicht des Senats verfassungsgemäß (Rn. 58 ff.).