: Bühnentechniker - Auslegung des Arbeitsvertrages
Die in § 1 Abs. 3 NV Bühne genannten Berufsgruppen der Bühnentechniker sind Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Überwiegend künstlerisch tätige Bühnentechniker unterliegen nicht dem Geltungsbereich des TVöD. Eine einzelvertragliche Verweisung im Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers iSv. § 1 NV Bühne, mit der der NV Bühne in Bezug genommen wird, und eine gesonderte ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung des Vorrangs des Bühnenschiedsgerichts führen zur Unzulässigkeit einer ohne dessen vorherige Anrufung beim staatlichen Arbeitsgericht erhobenen Klage aus dem Arbeitsverhältnis.
BAG vom 28.1.2009 - 4 AZR 987/07.