BAG: BÜ und betriebsbedingte Kündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.4.2008 – 8 AZR 268/07 – wie folgt: Wird der Arbeitnehmer in einer Namensliste zu einem Interessenausgleich aufgeführt, so wird vermutet, dass die Kündigung durch betriebliche Gründe nach § 1 Abs. 5 KSchG bedingt ist. Für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB ist die im Wesentlichen unveränderte Fortführung des Betriebs erforderlich. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2345-3 unterwww.betriebs-berater.de