BAG: Braunkohleindustrie - Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers - unmittelbarer Einflussbereich von in Betrieb befindlichen dampftechnischen Anlageteilen - Verwirkung
Das BAG hat mit Urteil vom 27.9.2017 – 4 AZR 76/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 2 Ziff. 4 TV-SE enthalten die Funktionsbeschreibungen der Anlage 2 die für die Bewertung maßgebenden Tätigkeiten. Für die Eingruppierung kommt es auf die Erfüllung der in den Funktionsbeschreibungen genannten wesentlichen Merkmale an.
2. Die ermittelte Gesamtpunktzahl, mit der die Tariffunktion „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ durch die Tarifvertragsparteien bewertet wurde, ist kein integraler Teil der tariflichen Funktionsbezeichnung oder -beschreibung in Anlage 2 zum TV-SE. Erst recht gilt dies für die Bewertung der Unfallgefahr und der Arbeitserschwernisse, die in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl eingeflossen ist.
3. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht allein wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine konkreten Anhaltspunkte bieten.