BAG: Branchenübliches Zeugnis – beredtes Schweigen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.8.2008 – 9 AZR 632/07 – wie folgt: Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauchbesteht,bestimmte Leistungenoder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen (hier: Stressbelastbarkeit eines Tageszeitungsredakteurs), ist deren Auslassung regelmäßig ein versteckter Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihmein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2514-1 unter www.betriebs-berater.de