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Arbeitsrecht
26.03.2014
Arbeitsrecht
BAG: Bonusanspruch - Feststellung der Erreichung des Unternehmensziels - Ermittlung des EBITDA

Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 364/13 - entschieden: Bei variablen Vergütungsbestandteilen mit Zielvereinbarungen sind die Arbeitsvertragsparteien nach Festlegung der Ziele und der weiteren Zahlungsvoraussetzungen an diese gebunden. Eine einseitige nachträgliche Änderung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Berechnungsmethode; die zur Festlegung der Ziele angewandte Methode ist auch für die Ermittlung der Zielerreichung anzuwenden. Bestehen mehrere betriebswirtschaftlich gleichwertige Methoden zur Ermittlung einer vergütungsrelevanten Kennziffer (hier: EBITDA), kann dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung oder Spruch der Einigungsstelle die Bestimmung überlassen bleiben. Die Leistungsbestimmung hat gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Eine Leistungsbestimmung, die sich ausschließlich an konzerninternen Vorgaben orientiert, ohne andere erhebliche Faktoren zu berücksichtigen (hier ua.: Handhabung in den Vorjahren), entspricht nicht billigem Ermessen. Sie hat dann durch Urteil zu erfolgen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

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