BAG: Bonus - Zielvereinbarung - Bonusvolumen - Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 29.8.2012 - 10 AZR 385/11 - wie folgt: Haben die Vertragsparteien durch eine Zielvereinbarung die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abschließend festgelegt, so kann sich der Arbeitgeber von der Zahlungspflicht nicht mehr einseitig durch anderweitige Leistungsbestimmung befreien. Behält sich der Arbeitgeber in einer Zielvereinbarung durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen die abschließende Leistungsbestimmung vor, so ist eine solche Regelung gegenüber leitenden Mitarbeitern einer Bank nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Sie enthält auch keine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn die Auslegung ergibt, dass die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erfolgen hat. Bei der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen kann der Arbeitgeber von den Vorgaben der Zielvereinbarung nicht mehr abweichen, soweit Gesichtspunkte betroffen sind, die in der Zielvereinbarung bereits berücksichtigt sind. Nur aus außergewöhnlichen, außerhalb des durch die Zielvereinbarung abgedeckten Bereichs liegenden Gründen kann die Leistungsbestimmung abweichend von der Zielvereinbarung erfolgen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Fortexistenz eines durch desaströse Verluste geschwächten Arbeitgebers ua. mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet wird, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.