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Arbeitsrecht
25.10.2013
Arbeitsrecht
LAG Köln: Bindung des Arbeitgebers an die Einsatzbeschränkung des Betriebsarztes

Das LAG Köln hat mit Beschluss vom 14.8.2013 – 7 Ta 243/13 - entschieden: 1. Spricht der Betriebsarzt des eigenen medizinischen Dienstes des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmerin eine zeitlich befristete Einsatzbeschränkung aus (hier: Einsatz einer Flugbegleiterin für 6 Monate nur auf Langstreckenflügen), so verhält sich der Arbeitgeber ermessensmissbräuchlich, wenn er sich hieran nicht hält, es sei denn, die Einschränkung seines Direktionsrechts ist ihm aus triftigen sachlichen Gründen unzumutbar oder er kann triftige sachliche Indizien anführen, die das Votum des Betriebsarztes ungerechtfertigt erscheinen lassen. Dass der schriftlichen Verfügung des Betriebsarztes keine medizinische Begründung beigefügt ist, ist dabei unerheblich. 2. Kündigt der Arbeitgeber an, die betriebsärztliche Verfügung nicht befolgen zu wollen, so kann die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Beschäftigung nach Maßgabe der betriebsärztlich verfügten Einsatzbeschränkung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen.

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