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Arbeitsrecht
01.10.2019
Arbeitsrecht
BAG: Bindung eines nichtkirchlichen Betriebserwerbers an arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf AVR-DW EKD bzw. AVR-DD - keine „Betriebsvereinbarungsoffenheit“

Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2019 – 6 AZR 40/17 – wie folgt entschieden:

1. Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem weltlichen Betriebserwerber ihre Wirkung (Rn. 19).

2. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Vertragsgegenstand einer möglicherweise auch verschlechternden Abänderung durch Betriebsvereinbarung unterliegt, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat (sog. „Betriebsvereinbarungsoffenheit“) (Rn. 21).

3. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverträge, die mit einem kirchlichen Träger geschlossen wurden, weil das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet. Im kirchlichen Arbeitsverhältnis gelten vielmehr typischerweise die Regelungen des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts einschließlich der auf dessen Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarungen. Vorbehaltlich anderer vertraglicher Absprachen kann der Inhalt eines kirchlichen Arbeitsvertrags durch rechtmäßige kirchliche Dienstvereinbarungen geändert werden (Rn. 22).

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