BAG: Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff - „herrschendes Unternehmen“
Das BAG hat mit Beschluss vom 11.2.2015 — 7 ABR 98/12 — wie folgt entschieden:
1. Ein Konzernbetriebsrat kann nach § 54 Abs. 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern iSv. § 18 Abs. 1 AktG errichtet werden. Ein Unterordnungskonzern liegt vor, wenn ein oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
2. Die Bildung eines Konzerns ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils zu 50 vH an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen). Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können dabei auch von mehreren gleichgeordneten herrschenden Unternehmen abhängig sein und in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jedem der herrschenden Unternehmen stehen (sog. mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen). Das setzt voraus, dass für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft durch die herrschenden Unternehmen eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Die Einflussmöglichkeiten der verschiedenen Herrschaftsträger müssen in diesem Fall koordiniert sein. Diese können sich aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen, aber auch aus rechtlichen und tatsächlichen Umständen sonstiger Art ergeben.