BAG: Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Gemeinschaftsbetrieb - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - Übernahme eines Unternehmens im Beratungsanspruch - Unterbrechung des Verfahrens und Wiederaufnahme bei Insolvenz des Arbeitgebers - Feststellungsinte
Das BAG hat mit Beschluss vom 22.3.2016 – 1 ABR 10/14 – wie folgt entschieden:
1. Wird von einem herrschenden Unternehmen sowie einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) nur ein Gemeinschaftsbetrieb geführt, ist ein Wirtschaftsausschuss beim herrschenden Unternehmen zu bilden, wenn allein bei diesem die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen.
2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers wird ein Beschlussverfahren zwischen diesem und dem Betriebsrat über einen Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unterbrochen. Der Unterrichtungsanspruch betrifft als ein den Beratungsanspruch mit dem Unternehmer iSd. § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorbereitender Anspruch die Insolvenzmasse iSd. § 240 Satz 1 ZPO.
3. Dem Wirtschaftsausschuss steht ein Beratungsanspruch gegenüber dem Unternehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch dann zu, wenn es sich bei der wirtschaftlichen Angelegenheit um eine Übernahme des Unternehmens handelt, die mit dem Erwerb der Kontrolle verbunden ist (§ 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG).
4. Ein im Verlauf des Beschlussverfahrens erfolgter Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB führt nicht zu einem automatischen Einrücken des Erwerbers in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers als Arbeitgeber, wenn der Verfahrensgegenstand einen Unterrichtungsanspruch über wirtschaftliche Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gegen den früheren Betriebsinhaber betrifft.