LAG Düsseldorf: Bezugnahme auf mehrgliedrigen Tarifvertrag
1. Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen so genannten mehrgliedrigen Tarifvertrag ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsunwirksam. 2. Eine tarifvertragliche Ausschlussklausel erfasst grundsätzlich auch solche Ansprüche, die vor der Bezugnahme im Arbeitsvertrag entstanden sind.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 – 5 Sa 704/12