BAG: Bezugnahme auf Tarifvertrag - konstitutive Regelung - Tarifwechselklausel
Das BAG hat mit Urteil vom 13.5.2020 – 4 AZR 528/19 – wie folgt entschieden:
1. Eine Bezugnahmeklausel, nach der auf das Arbeitsverhältnis „die für die Gesellschaft jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung“ Anwendung finden (sog. Tarifwechselklausel), ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie sich auf die Tarifverträge bezieht, an die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist (Rn. 14).
2. Wird in einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung ein Entgeltbetrag als Tarifgehalt bezeichnet, ist dies in der Regel als Bezugnahme auf die betreffenden Tarifverträge hinsichtlich der Vergütung auszulegen. Der Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall zudem davon ausgehen, ein in der Klausel festgehaltener Entgeltbetrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern unterliege - wie der in Bezug genommene Tarifvertrag - einer zeitlichen Dynamik (Rn. 17).
3. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich insgesamt um übereinstimmende Willenserklärungen handelt. Soll einem Teil des Inhalts keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen - sog. deklaratorische Klausel oder Wissenserklärung - bedarf es hierfür deutlicher Anhaltspunkte im Vertrag (Rn. 26).