BAG: Bezahlter Freizeitausgleich für Arbeit an einem auf einen Samstag fallenden Feiertag - Tarifauslegung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.6.2013 - 6 AZR 696/11 - entschieden: Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Samstag oder Sonntag fällt, hat er nach § 11 Abs. 10 Satz 2 des Manteltarifvertrags zwischen der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH und der Gewerkschaft ver.di vom 5. Dezember 2007 Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung innerhalb von drei Monaten.