BAG: Bezahlte Freistellung - Pflege erkrankter Kinder - TVöD
Das BAG hat mit Urteil vom 5.8.2014 - 9 AZR 878/12 - entschieden:
Nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte können nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD zur Pflege eines schwer erkrankten Kindes unter zwölf Jahren bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte Freistellung bei Erkrankung mehrerer Kinder unter zwölf Jahren im selben Kalenderjahr nicht auf höchstens vier Arbeitstage. Diese Tarifvorschrift bestimmt keine Belastungsobergrenze bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder. Lediglich § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD beschränkt den Freistellungsanspruch auf eine Gesamtbelastungsobergrenze von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.