BAG: Bewerbung – altersbedingte Benachteiligung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.8.2010 – 8 AZR 530/09 – wie folgt: Wird in einer Stellenanzeige ein „junger“ Bewerber oder eine „junge“ Bewerberin gesucht, so besteht grundsätzlich die Vermutung, dass ein abgelehnter Bewerber wegen seines Alters benachteiligt worden ist, wenn eine deutlich jüngere Person eingestellt wird. Besteht ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen einer gegen §§ 1, 7 AGG verstoßenden Benachteiligung, können die Tatsachengerichte nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG dem Benachteiligten eine angemessene Entschädigung in Geld zusprechen. Übersteigt eine solche angemessene Entschädigung drei Monatsverdienste, so ist sie nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG auf drei Monatsverdienste „zu kappen“, wenn der Bewerber auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Für diese Tatsache ist der Arbeitgeber beweispflichtig, wenn der Arbeitnehmer geltend gemacht hat, er hätte bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den Arbeitsplatz erhalten. Verlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG wegen entgangenen Verdienstes, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte.