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Arbeitsrecht
28.01.2015
Arbeitsrecht
BAG: Bewerbung - Schwerbehinderteneigenschaft - Form der Mitteilung - Kenntnis des Arbeitgebers

Das BAG hat mit Urteil vom 18.9.2014 – 8 AZR 759/13 – wie folgt entschieden:

1. Will ein Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen, so hat er den angestrebten Arbeitgeber über seine Anerkennung als Schwerbehinderter regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst zu unterrichten. Möglich ist auch eine Information im Lebenslauf an hervorgehobener Stelle.

2. Für den Nachweis der anerkannten Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch reicht es, den Besitz eines Schwerbehindertenausweises zu dokumentieren, da dieser nur schwerbehinderten Menschen (oder Gleichgestellten) ausgestellt wird.

3. Der Nachweis der Anerkennung ist nicht zu verwechseln mit der Form, in der die Mitteilung, der Bewerber sei schwerbehinderter Mensch, zu erfolgen hat. Daher genügt eine in die Bewerbungsunterlagen „eingestreute“ Kopie des Schwerbehindertenausweises insoweit nicht.

4. Bei einer Außenbewerbung wird der Beschäftigtenstatus iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG immer nur für die Zeit der jeweiligen Bewerbung erworben. Die Eigenschaft als behinderter oder schwerbehinderter Mensch ist bei jeder Bewerbung aufs Neue klar und eindeutig mitzuteilen. Es liegt in der Entscheidung des Bewerbers, ob er bei der konkreten Bewerbung seine Behinderung oder Schwerbehinderung vom Arbeitgeber berücksichtigt wissen will.

5. Ordnungsgemäße Mitteilungen bei früheren Bewerbungen ersetzen nicht fehler-hafte oder fehlende Mitteilungen bei weiteren Bewerbungen.

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