BAG: Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Versorgungsregelungen - Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen vom 60. auf das 65. Lebensjahr - Einführung von versicherungsmathematischen Abschlägen für Frauen - Berechnung einer Betriebsrente
Das BAG hat mit Urteil vom 30.9. 2014 — 3 AZR 998/12 —wie folgt entschieden:
1. Der mit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf die für Männer bereits zuvor geltende Altersgrenze von 65 Lebensjahren verbundene Eingriff in die künftigen, dienstzeitabhängigen Zuwächse der Versorgungsanwartschaft ist durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Durch die Vereinheitlichung der Alters-grenzen wurde die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach dem - zum Zeitpunkt der Anhebung der Altersgrenze maßgeblichen - Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht.
2. Mit der Anhebung der festen Altersgrenze für Frauen auf das 65. Lebensjahr wurde erstmals auch für diese die Möglichkeit eröffnet, die betriebliche Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Auf die durch die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente verursachte Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung durfte mit der Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags auch für Frauen reagiert werden. Die Regeln für die Berechnung der nach § 6 BetrAVG von Frauen vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente konnten daher in den Grenzen der Billigkeit neu gestaltet werden.
3. § 2 Abs. 1 BetrAVG verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in den Regelungen nach Art. 1, Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-handlung in Beschäftigung und Beruf konkretisiert ist.