BAG: Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung unmittelbare/mittelbare Benachteiligung - Indizwirkung von Statistiken
Das BAG hat mit Urteil vom 18.9. 2014 — 8 AZR 753/13 – wie folgt entschieden:
1. Eine unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin wegen ihres Geschlechts liegt zwar immer vor, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG eine ungünstigere Behandlung erfährt, jedoch ist die unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin nicht auf diese Fälle beschränkt.
2. Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG setzt das Vorliegen dem Anschein nach neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren voraus. Neutral in diesem Sinne sind die bezeichneten Regelungen stets dann, wenn sie nicht an einen verbotenen Anknüpfungsgrund nach § 1 AGG unmittelbar oder verdeckt zwingend anknüpfen.
3. Die dem Anschein nach neutrale Regelung muss die Bewerberin wegen ihres Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Dafür ist ein statistischer Nachweis nicht zwingend erforderlich.
4. Jedoch können sich auch aus Statistiken grundsätzlich Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung ergeben, also dafür, dass im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung scheinbar neutrale Regelungen/Vorschriften, Leistungen, Maßnahmen oder Kriterien nur eine Gruppe von Merkmalsträgern, zB nur das eine Geschlecht überwiegend betreffen. Die statistischen Daten müssen aber diesbezüglich aussagekräftig sein.
5. Es ist stets vorrangig zu prüfen, ob eine verbotene unmittelbare Benachteiligung vorliegt. Diese schließt eine dem „Anschein nach neutrale“ Regelung aus.