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Arbeitsrecht
12.04.2012
Arbeitsrecht
BAG: Bewerber - Benachteiligung - Behinderung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - wie folgt entschieden:

Ein Nachteil im Rahmen einer Auswahlentscheidung liegt bereits dann vor, wenn der Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance. Die Auswahlsituation ist dann für Bewerber vergleichbar, wenn sie die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte. Der Arbeitgeber bleibt an das von ihm bekanntgegebene Anforderungsprofil für die Dauer des Auswahlverfahrens gebunden.

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist verpflichtet, für die zu besetzende
Stelle ein Anforderungsprofil festzulegen und nachvollziehbar zu dokumentieren, weil
nur so seine Auswahlentscheidung nach den Kriterien der Bestenauslese gerichtlich
überprüft werden kann.
Der Begriff „Behinderung“ nach § 1 AGG wird gesetzlich durch § 2 Abs. 1 Satz 1
SGB IX definiert.
Ein schwerbehinderter Bewerber kann sich auf Verstöße gegen den besonderen
Schwerbehindertenschutz des SGB IX im Sinne von Indiztatsachen nach § 22 AGG
berufen. Verstöße des Arbeitgebers gegen bewerberbezogene Förderungspflichten
des SGB IX haben aber nur dann Indizwirkung, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft
des Bewerbers bekannt war oder er sie hätte kennen müssen.
Liegen darüber hinaus Verstöße des Arbeitgebers gegen bewerbungsunabhängige
Förderpflichten nach dem SGB IX vor, so kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers
von der Schwerbehinderteneigenschaft des konkreten Bewerbers nicht an.
Wie jeder Anspruch kann auch der Entschädigungsanspruch eines Bewerbers
nach § 15 Abs. 2 AGG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Darauf kann
jedoch nicht allein aus der Zahl von Bewerbungen und Entschädigungsforderungen
geschlossen werden, wenn sich der Bewerber auch erfolgreich beworben und Anstellungen
erreicht hat.

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