BAG: Bewährungsaufstieg bei Blockmodell der Altersteilzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.5.2010 – 9 AZR 184/09 – wie folgt: Eine Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs gemäß § 23a BAT-O setzt voraus, dass der Angestellte die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt, die volle Bewährungszeit abgelaufen ist und er sich bewährt hat. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Während der Freistellungsphase des im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann kein Bewährungsaufstieg stattfinden. Der Altersteilzeitarbeitnehmer „spart“ nicht während der Arbeitsphase mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Bewährungszeit an. Die für den Bewährungsaufstieg notwendige Bewährungsphase kann nicht in der Arbeitsphase vorgearbeitet werden. Ebenso wenig kann sich der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase bewähren, denn er arbeitet nicht.