BAG: Bewährungsaufstieg - tarifvertragliche Besitzstandsregelung - tarifliches Günstigkeitsprinzip - Sachgruppenvergleich
Das BAG hat mit Urteil vom 17.4.2013 - 4 AZR 770/11 - entschieden: Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund konnten bei der Überleitung der Beschäftigten in das neue Entgeltsystem des TVöD generalisieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit durch Einzelfallregelungen Rechnung zu tragen. Die bei einer Typisierung entstehenden Ungerechtigkeiten und unvermeidlichen Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, sind hinzunehmen. Die Tarifvertragsparteien konnten ohne Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Besitzstandsregelungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 TVÜ-Bund über einen nach dem Überleitungszeitpunkt möglichen Bewährungsaufstieg auf diejenigen Beschäftigten begrenzen, deren auszuübende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt das Tätigkeitsmerkmal erfüllt, nach dem ein Bewährungsaufstieg vorgesehen ist. Für eine Höhergruppierung in Anwendung der Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund ist ein schriftlicher Antrag der Beschäftigten zum individuellen Überleitungszeitpunkt erforderlich. Die Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund findet insoweit keine Anwendung. Die Besitzstandsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund enthält lediglich eine Ausnahme von der sog. Hälftigkeitsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund.