BAG: Bewährungsaufstieg - Umfang der Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage - Zwischenfeststellungsklage
Das BAG hat mit Urteil vom 21.10.2015 – 4 AZR 663/14 – wie folgt entschieden:
1. Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vorsieht.
2. Die vorstehende Bindungswirkung greift auch dann ein, wenn die rechtskräftige Feststellung aufgrund einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erfolgte. Deren Rechtskraftwirkung ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt.
3. Es bleibt unentschieden, ob die rechtskräftige Feststellung auch dann eine Bindungswirkung entfaltet, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen enthält.
ZPO § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di (vom 24. September 2004) § 12, Anlage B - Pflegepersonal - VergGr. Ap II, Ap III, Ap IV