BAG: Betriebsversammlung und Gesamtbetriebsrat
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 16.11.2011 – 7 ABR 28/10 – wie folgt: Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG bestellt in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfüllt und in dem kein Betriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand für die Einleitung der Betriebsratswahl. Das für die Bestellung des Wahlvorstands zuständige Gremium hat diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Hinsichtlich der die Wahlvorstandsbestellung vorbereitenden Maßnahmen kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Der Gesamtbetriebsrat hat ein berechtigtes Interesse, vor der Wahlvorstandsbestellung zu erfahren, welcher Arbeitnehmer zur Übernahme des Amts im Wahlvorstand geeignet und bereit ist. Wie die hierfür erforderlichen Informationen eingeholt und ausgetauscht werden, obliegt seiner Einschätzung. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Allerdings muss er die im Betriebsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommende Konzeption beachten und die Interessen des Arbeitgebers, auch an einer Begrenzung der Kosten, berücksichtigen. Der Gesamtbetriebsrat ist nicht befugt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Einleitung einer Betriebsratswahl zu Belegschaftsversammlungen einzuladen. Eine entsprechende Berechtigung folgt nicht aus § 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Es besteht insoweit auch keine Annex-Kompetenz.