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Arbeitsrecht
03.09.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsverfassungsrecht - DRK-Schwesternschaft - Beteiligtenfähigkeit - Arbeitnehmerstatus - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Feststellungsinteresse

Mit Beschluss vom 18.3.2015 – 7 ABR 42/12 – hat das BAG wie folgt entschieden:

1. Die Beteiligtenfähigkeit eines Betriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde unterstellt, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob die Wahl des Betriebsrats nichtig war mit der Folge, dass er rechtlich nicht existent ist. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen.

2. Ein Antrag, mit dem der Betriebsrat die Feststellung des Rechtsstatus bestimmter Mitarbeiter (hier: der Arbeitnehmereigenschaft der Vereinsmitglieder einer DRK-Schwesternschaft) begehrt, betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

3. Begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass sich die auf Arbeitnehmer bezogenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten auch auf Vereinsmitglieder beziehen, ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nur dann gegeben, wenn der Streit der Beteiligten durch die begehrte Feststellung insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht deshalb nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt. Dies ist bei einem drittbezogenen Personaleinsatz wie demjenigen von DRK-Schwestern, die überwiegend in Einrichtungen der Krankenpflege eingesetzt werden, welche nicht in der Trägerschaft der Schwesternschaft stehen, nicht der Fall. Auch wenn festgestellt würde, dass die Mitglieder der Schwesternschaft als Arbeitnehmer anzusehen sind, bliebe ungeklärt, welche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehung der Beteiligten sich daraus im Einzelnen ergeben könnte.

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