BAG: Betriebsvereinbarung über Verhandlungspflichten der Betriebsparteien - Nachwirkung
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.10.2018 – 1 ABR 10/17 – wie folgt entschieden:
Eine Betriebsvereinbarung, welche ausschließlich bestimmte Verhandlungspflichten der Betriebsparteien mit dem Ziel deren zeitnaher Einigung über einen der zwingenden Mitbestimmung unterliegenden Gegenstand festlegt, regelt eine freiwillige Angelegenheit. Sie wirkt nicht gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach (Rn. 19 ff.).