BAG: Betriebsvereinbarung, Abfindung und Altersteilzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.4.2008 – 9 AZR 26/07 – wie folgt: Grundsätzlich löst eine jüngere Betriebsvereinbarung eine ältere gemäß der Zeitkollisionsregel ab. Das gilt allerdings nur, wenn die Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand regeln. Ein Sozialplan soll die durch die geplante Betriebsänderung eintretenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Deshalb verstößt es nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn eine zur Durchführung des Sozialplans abgeschlossene Betriebsvereinbarung eine höhere Abfindung nur zugunsten der Arbeitnehmer regelt, die von einer Betriebsänderung betroffen sind. Werden in einem Interessenausgleich mit dem Ziel des Personalabbaus Altersteilzeitarbeitsverträge angeboten, so können für die Arbeitnehmer, die davon Gebrauch machen, besondere Anreize gewährt werden. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1897-3 unterwww.betriebs-berater.de