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Arbeitsrecht
15.10.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsvereinbarung – Inkrafttreten in Abhängigkeit von einem Belegschaftsquorum

Das BAG hat mit Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 4/19 – wie folgt entschieden:

1. Die Betriebsvereinbarung hat den Charakter eines privatrechtlich kollektiven Normenvertrags der Betriebsparteien. Sie gilt nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Damit entfaltet sie unabhängig vom Willen des einzelnen Arbeitnehmers gesetzesgleich Wirkung auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Rn. 14).

2. Eine von § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG abweichende Geltungsanordnung können die Betriebsparteien nicht regeln. Deshalb können sie das Inkrafttreten einer von ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung nicht an ein Quorum vertraglicher Zustimmungen der Normunterworfenen binden (Rn. 25).

3. Eine solche Gestaltung verstößt zudem gegen das betriebsverfassungsrechtliche Strukturprinzip der Repräsentation der Belegschaft durch den Betriebsrat (Rn. 26).

4. Die unzulässige Verknüpfung des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung mit dem Erreichen einer bestimmten Zustimmungsquote bewirkt die Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung (Rn. 29).

(Orientierungssätze)  

BetrVG § 43 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 86a Satz 2; BGB § 139; ZPO § 256 Abs. 1

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