BAG: Betriebsvereinbarung - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benach-teiligung wegen des Alters
Das BAG hat mit Urteil vom 14.5.2013 - 1 AZR 44/12 - entschieden: Ist in einer Betriebsvereinbarung einer Fluggesellschaft bestimmt, dass Flugbeglei-ter, die in der Vergangenheit nur Langstrecken- bzw. Interkontinentalflüge durchge-führt haben und nach einer Neustrukturierung der Einsatzplanung ebenso wie die übrigen Flugbegleiter zu Kurzstreckenflügen herangezogen werden, einen Zusatzre-quest erhalten und nicht mehr als maximal fünf Einsatztage Kontinentalflüge im Quartal zu fliegen haben, wenn sie das 43. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Dienstjahre haben, benachteiligt dies jüngere Flugbegleiter unmittelbar wegen ihres Alters. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Unwirksamkeit dieser Regelung. Die jünge-ren Flugbegleiter haben keinen Anspruch auf die in der Betriebsvereinbarung verein-barten Leistungen, wenn die Erstreckung des Geltungsbereichs der altersdiskriminie-renden Betriebsvereinbarung auf die von ihr nicht erfassten Arbeitnehmer zur Folge hätte, dass die Fluggesellschaft außerstande wäre, ihren Flugbetrieb aufrechtzuer-halten und die Arbeitsleistung der Flugbegleiter in Anspruch zu nehmen. Die Nichtanwendung der begünstigenden Regelung stellt in diesem Fall eine geeignete und effektive Sanktion des Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 AGG dar. Hier-durch werden die jüngeren Flugbegleiter vor einer weiteren Anwendung der Be-triebsvereinbarung und damit einhergehenden dauerhaften Benachteiligungen individualrechtlich geschützt. Sollte die Arbeitgeberin künftig die Dienstpläne unter Beachtung der unwirksamen Bestimmung erstellen, wären diese unwirksam. Einer hierauf beruhenden Weisung müssten die Flugbegleiter nicht nachkommen. Diese wäre nicht nur unbillig iSv. § 106 GewO, § 315 BGB, sondern nichtig, weil sie auf einer unwirksamen Regelung beruht. Im Falle der Leistungsverweigerung könnte die Arbeitgeberin in Annahmeverzug geraten.