BAG: Betriebsvereinbarung - Betriebsratsbeschluss
Das BAG hat mit Urteil vom 9.12.2014 — 1 ABR 19/13 wie folgt entschieden:
1. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden.
2. Die Geltung einer Betriebsvereinbarung kraft Nachwirkung kann Gegenstand eines darauf bezogenen Feststellungsantrags sein, wenn sie die Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien in Bezug auf eine dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers ausgestaltet.