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Arbeitsrecht
20.08.2018
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Betriebsübergang; übergangsfähige wirtschaftliche Einheit; Luftverkehrsunternehmen; Wet-Lease; Insolvenz; Sozialauswahl

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 19.7.2018 – 41 Ca 15666/17 – wie folgt entschieden:

1. Ein „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ i.S.d. § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB ist eine „wirtschaftliche Einheit“ i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2001/23/EG in der Auslegung des EuGH. Der EuGH verlangt für eine "wirtschaftliche Einheit" "eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung". Der Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ des EuGH ist unabhängig von Betriebs(steil)begriffen in den nationalen §§ 1, 4, 117 BetrVG, §§ 1, 24 KSchG oder in Tarifverträgen i.V.m. §§ 3, 117 BetrVG.

2. Nur eine schon beim Arbeitgeber bestehende „wirtschaftliche Einheit“ kann übergehen.

3. Für eine übergangsfähige „wirtschaftliche Einheit“ ist keine personelle Leitungsstruktur, d.h. keine Selbständigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2001/23 EG, notwendig.

4. Passagierflugzeuge im Liniendienst einer Luftverkehrsgesellschaft sind Teil einer je auf den dauerhaften Einsatz der Flugzeuge bezogenen eigenständigen sachlichen und personellen Organisation i.V.m. saisonalen und monatlich aktualisierten Umlaufplänen. Damit verfolgt das Luftverkehrsunternehmen auf Dauer einen wirtschaftlichen Teilzweck. Dies auch im Fall wechselnder Besatzungen in wechselnder Besetzung.

5. Die einzelnen Flughafenstationen einer Luftverkehrsgesellschaft, die für das fliegende Personal als Heimatflughafen bestimmt sind, sind auch ohne einen unmittelbaren Vorgesetzten vor Ort übergangsfähige „wirtschaftliche Einheiten“, da ein Heimatflughafen organisatorisch realtypisch der maßgebliche Bezugspunkt für den Personaleinsatz des fliegenden Personals und darüber hinaus für die Flugzeuge, für das Bodenpersonal und für die Abfertigung der Passagiere usw. ist.

6. Die Organisationen des Betriebes der Flugzeuge bzw. der Stationen sind auch dann wirtschaftliche Einheiten, wenn Flugzeuge im Wet-Lease i.V.m. einer „ACMIO-Vereinbarung“ für ein anderes Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden. D.h. auch dann, wenn Flugzeuge mit Bedienungspersonal überlassen werden und die personalwirtschaftliche und personalplanerische Verantwortung beim Arbeitgeber als Leasinggeber verbleibt.

7. Ein identitätswahrender Betriebs(teil)übergang liegt im Fall des Wet-Lease vor, wenn ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung statt des Arbeitgebers nunmehr eine andere Luftfahrtgesellschaft wie zuvor der Arbeitgeber mit denselben Flugzeugen für dieselbe Leasingnehmerin im Wet-Lease fliegt. Dies gilt insbesondere für die Flughafenstationen, von denen hauptsächlich im Wet-Lease für die Leasingnehmerin geflogen wurde. Dies auch dann, wenn das im Wet-Lease vom Arbeitgeber eingesetzte fliegende Personal nicht von der neuen Leasinggeberin unter Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitsbedingungen übernommen wird, sondern sich bei der neuen Leasinggeberin nur bewerben kann.

8. Plant der Arbeitgeber bei objektiver Betrachtungsweise einen Betriebsteilübergang und eine Stilllegung  des Restbetriebes, so muss er im Fall einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl zwischen den Arbeitnehmern, die dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen sind, und den mit diesen Arbeitnehmern vergleichbaren Arbeitnehmer des Restbetriebes vornehmen.

Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b,  Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 2001/23/EG; § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB; §§ 1 Abs. 1, Abs. 3; 24 KSchG; §§ 1, 3, 4, 117 BetrVG; § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO

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