ArbG Düsseldorf: Betriebsübergang bei der Flugzeugreinigung am Flughafen
Das ArbG entschied in seinen Urteilen vom 13.4.2011 – 7 Ca 6409/10, 10 Ca 6310/10 und 10 Ca6311/10 – wie folgt: Vor dem ArbG stritten mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens darum, ob ihre Arbeitsverhältnisse auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sind, nachdem dieses den Auftrag ihres bisherigen Arbeitgebers, Flugzeuge zu reinigen, seit dem 1.1.2011 fortführt. Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 11.1.2011 die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen hatte, weil nach ihrem Vortrag ein Betriebsübergang festgestellt werden konnte, stellte die 10. Kammer in den Verfahren zweier Kollegen fest, dass die Fortsetzung des Auftrages die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges erfülle. Nach Auffassung der 10. Kammer war entscheidend, dass alle Reinigungskräfte ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt wurden, dass diese einen wesentlichen Teil der eingearbeiteten Stammbelegschaft übernommen hatte und auch die Arbeitsorganisation und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Auftragnehmer.
(PM ArbG vom 13.4.2011)