BAG: Betriebsübergang
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.6.2012 - 8 AZR 181/11 - wie folgt: In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt,
kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame
Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
Im Falle der Veräußerung ist die Wahrung der Identität dieser wirtschaftlichen
Einheit anzunehmen, wenn der Erwerber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt,
sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals
übernimmt, welches der Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Es
hängt dann von der Struktur des Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl
und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss,
um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB anzunehmen. Entscheidend ist, ob
der weiterbeschäftigte Belegschaftsteil, insbesondere aufgrund seiner Sachkunde,
seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz
funktionsfähig bleibt.
Werden mehr als die Hälfte der in einem IT-Service-Betrieb beschäftigten ITServicetechniker,
EDV-Servicemitarbeiter und Führungskräfte übernommen, so kann
dies aufgrund des hohen Qualifikationsgrades dieser Mitarbeiter die Übernahme
eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals darstellen.