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Arbeitsrecht
06.10.2011
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang – neuer Betriebssitz im Ausland

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.5.2011 – 8 AZR 37/10 – wie folgt: Ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Standort verlagert wird. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte kann die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen. Kann die Wegstrecke zur neuen Betriebsstätte von den Arbeitnehmern in weniger als einer Autostunde bewältigt werden, so handelt es sich nicht um eine erhebliche räumliche Entfernung. Das Arbeitsvertragsstatut eines Arbeitnehmers, in dessen Vertragsverhältnis keine Rechtswahl vereinbart ist, kann sich bei einem Wechsel von Deutschland in das Ausland infolge eines Betriebsübergangs ändern. Eine solche Änderung tritt erst ein, nachdem die Arbeitsverhältnisse übergegangen sind, also nach dem Betriebsübergang in das Ausland. Eine vor einem solchen Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist nach dem Recht des bisherigen Arbeitsstatuts zu beurteilen.

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