BAG: Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.11.2011 – 8 AZR 277/10 – wie folgt: Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betriebsübergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber in Lauf. Mit Schreiben vom 25.10.2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1.12.2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am13.5.2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeitsverhältnis zum 30.6.2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwaltsschreiben vom 18.5.2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück. DasBAGhat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18.5.2009 als verspätet erachtet.
(PM BAG vom 10.11.2011)