BAG: Betriebsübergang – Beginn der Widerspruchsfrist
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.6.2011 – 8 AZR 752/09 – wie folgt: Entspricht die Unterrichtung eines von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers über den Betriebsübergang nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, so beginnt die einmonatige Frist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu laufen. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann verwirken. Für die Annahme einer Verwirkung ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerspruchs konkret feststellbare Vermögensdispositionen getroffen hat.