BAG: Betriebsübergang – Ausscheiden aus dem Unternehmen/Arbeitsverhältnis
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.11.2010 – 8 AZR 392/09 – wie folgt: Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber infolge eines Betriebsübergangs ist schon im Wortsinne kein „betriebsbedingtes Ausscheiden“ und keine „betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder ein Ausscheiden aus dem Betrieb bei einem Betriebsübergang gerade zwingend verboten. Dies gilt um so mehr, wenn das Tarifziel eines auszulegenden Sanierungstarifvertrages erkennbar die Sicherung der Arbeitsplätze ist. Durch einen Betriebsübergang wird dieses Tarifziel nicht grundsätzlich verfehlt. Eine ergänzende Auslegung von Tarifverträgen kann nicht vorgenommen werden, wenn aus dem Tarifwerk der mutmaßliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht abzuleiten ist.