BAG: Betriebsübergang – Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.9.2010 – 2 AZR 582/09 – wie folgt: Die Zurückweisung einer Kündigung mangels Vorlage einer Vollmacht ist nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Kündigende in eine Stellung berufen ist, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Dies steht der Mitteilung von der Bevollmächtigung gleich. Bietet der Betriebsveräußerer dem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat, an, ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für den Betriebserwerber die selbe Tätigkeit zu den selben Bedingungen zu verrichten, und übernimmt er für die Vergütungsansprüche die gesamtschuldnerische Haftung, so muss sich der Arbeitnehmer, der dieses Angebot ablehnt, die ihm dadurch entgehende Vergütung nach § 615 S. 2 Alt. 3 BGB auf seinen Anspruch auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs anrechnen lassen.