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Arbeitsrecht
06.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung - Kündigung transformierter Inhaltsnormen durch den Betriebserwerber

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2019 – 1 AZR 386/18 – wie folgt entschieden:

1. Bei einem nicht identitätswahrenden Betriebsübergang werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur solche Rechte und Pflichten aus einer beim Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarung in das Arbeitsverhältnis transformiert, die dessen Inhalt gestalten (Rn. 16).

2. Die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung werden, wie § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zeigt, aufgrund ihres kollektiven Ursprungs mit dem - jeder kollektivrechtlichen Norm innewohnenden - Vorbehalt ihrer nachfolgenden Abänderbarkeit mit kollektivrechtlichen Mitteln in das Arbeitsverhältnis transformiert (Rn. 16).

3. Der im Interesse des Betriebserwerbers in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB angelegte kollektivrechtliche Ablösungsmechanismus kann nicht greifen, wenn es sich bei den in das Arbeitsverhältnis transformierten Normen um solche einer nur teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung über finanzielle Leistungen handelt, deren Gewährung der Erwerber vollständig und ersatzlos einstellen will. In diesem Fall ist er daher berechtigt, die in das Arbeitsverhältnis transformierten Inhaltsnormen zu kündigen (Rn. 18).

4. Nach den Wertungen des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt der im Erwerberbetrieb bestehende Betriebsrat von Gesetzes wegen der zuständige kollektivrechtliche Adressat einer vom Betriebserwerber zum Zwecke der vollständigen Leistungseinstellung erklärten Kündigung der transformierten Inhaltsnormen einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung (Rn. 22).

5. Eine solche Kündigung hat zur Folge, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist die Anwendung der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Inhaltsnormen endet (Rn. 23).

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