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Arbeitsrecht
10.12.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB

Das BAG hat mit Urteil vom 21.8.2014 - 8 AZR 619/13 - entschieden:
Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem „bisherigen" Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden.  Ist dieser Widerspruch unwirksam, so verbleibt das Arbeitsverhältnis beim „neuen Inhaber". Das Recht, von dort aus gegenüber einem „früheren" Arbeitgeber einem vorausgegangenen Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines früheren Be-triebsübergangs zu widersprechen, sieht das Gesetz nicht vor.

 

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