BAG: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB
Das BAG hat mit Urteil vom 24.4.2014 - 8 AZR 369/13 - entschieden:
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs nur gegenüber dem „neuen Inhaber" oder dem „bisherigen Arbeitgeber" erklärt werden. Gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber mit Bezug auf einen früheren Betriebsübergang kann ein Widerspruch nicht mehr erklärt werden. „Bisheriger Arbeitgeber" im Sinne von § 613a Abs. 6 BGB ist derjenige, der bis zum letzten Betriebsübergang den Betrieb innehatte. „Neuer Inhaber" ist der Erwerber des letzten Betriebsübergangs.