BAG: Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB - Schlüssigkeit der Feststellungsklage
Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2014 — 8 AZR 696/13 — wie folgt entschieden:
1. Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses infolge eines Betriebsübergangs, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, kann nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB binnen einer Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB schriftlich erklärt werden.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beginnt die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB nicht oder fehlerhaft erfolgt war.
3. Zur Schlüssigkeit einer Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Widerspruchs, der später als einen Monat nach erfolgter Unterrichtung über einen Betriebsübergang eingelegt wurde, gehört die Darlegung, dass die Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hatte, weil die Unter-richtung nicht § 613a Abs. 5 BGB entsprach.
4. Der Widerspruch kann nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“ erklärt werden.
5. Ist das Arbeitsverhältnis mehrfach infolge mehrerer Betriebsübergänge nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen, gehört zur Schlüssigkeit einer Feststellungsklage die Darlegung, dass der Widerspruch im Zeitpunkt seiner Einlegung gegenüber dem „neuen Inhaber“ oder dem „bisherigen Arbeitgeber“ iSd. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB erklärt worden ist.